OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.07.2004
17 U 262/01
Normen:
BGB § 649 ; VOB/B § 4 Nr.3, 7 § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 729

Verhalten des Auftragnehmers nach Bedenkenanmeldung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 17 U 262/01

DRsp Nr. 2005/13937

Verhalten des Auftragnehmers nach Bedenkenanmeldung

»Hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Bedenken angemeldet, die dieser nicht teilt, so hat er die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen, es sei denn, dass Gefahr für Leib und Leben gegeben ist. Verweigert der Auftragnehmer aus diesem Grund die weitere Ausführung des Auftrags, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag aus nichtigem Grund fristlos zu kündigen.«

Normenkette:

BGB § 649 ; VOB/B § 4 Nr.3, 7 § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen
BauR 2005, 729