Verhalten des Auftragnehmers nach Bedenkenanmeldung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 17 U 262/01
DRsp Nr. 2005/13937
Verhalten des Auftragnehmers nach Bedenkenanmeldung
»Hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Bedenken angemeldet, die dieser nicht teilt, so hat er die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen, es sei denn, dass Gefahr für Leib und Leben gegeben ist. Verweigert der Auftragnehmer aus diesem Grund die weitere Ausführung des Auftrags, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag aus nichtigem Grund fristlos zu kündigen.«