OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.11.2000
11 W 82/00
Normen:
ZPO § 43 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1631 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2001, 373

Verhandeln zur Sache; Anbringung eines Ablehnungsgesuchs

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 11 W 82/00

DRsp Nr. 2001/15173

Verhandeln zur Sache; Anbringung eines Ablehnungsgesuchs

»1. Ein Verhandeln zur Sache nach Anbringung eines Ablehnungsgesuchs führt nicht zur Unwirksamkeit des Ablehnungsgesuchs gemäß § 43 ZPO, wenn eine Partei nur deshalb weiter verhandelt, um prozessuale Nachteile zu vermeiden. 2. Eine derartige Zwangslage liegt bei einem nach § 495a ZPO angeordneten schriftlichen Verfahren für die beklagte Partei vor, wenn das Gericht für den Fall des nicht fristgerechten Eingangs der Klageerwiderung den Erlaß einer Sachentscheidung angekündigt hat und zwar auch dann, wenn kein konkreter Anlaß für die Befürchtung besteht, der abgelehnte Richter werde sich über das Ablehnungsgesuch prozeßordnungswidrig hinwegsetzen.«

Normenkette:

ZPO § 43 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1631 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 2001, 373