OLG Bamberg - Urteil vom 15.12.1994
1 U 39/94
Normen:
BGB §§ 195 635 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 394
IBR 1995, 471
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 14.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 429/93

Verjährung - Abgrenzung eines Mangelfolge - vom Mangelschaden bei Eintritt eines Wasserschadens aufgrund fehlerhafter Montage eines Unterputz-Wandspülkastens

OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 1 U 39/94

DRsp Nr. 1997/7280

Verjährung - Abgrenzung eines Mangelfolge - vom Mangelschaden bei Eintritt eines Wasserschadens aufgrund fehlerhafter Montage eines Unterputz-Wandspülkastens

Die Frage, ob Mangel- oder Mangelfolgeschaden vorliegen, an so nicht die Fristen der §§ 635, 638 Abs. 1 BGB bzw. § 13 Nr. 4 der ausweislich des Angebots vereinbarten VOB/B gelten, bemißt sich bei der geforderten falladäquaten Lösung danach, ob der Folgeschaden unmittelbar und eng mit dem Werkmangel zusammenhängt, was vor allem lokal zu beurteilen ist. Maßgeblich für diesen engen und unmittelbaren Zusammenhang kann dabei auch die Art des eingetretenen Schadens sein, ob er nämlich am Werk der Beklagten oder an einem anderen Rechtsgut des Klägers entstanden ist. Bei letzterem handelt es sich um einen "entfernteren" Mangelfolgeschaden.

Normenkette:

BGB §§ 195 635 638 Abs. 1 ;

Gründe:

(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die gemäß §5 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers führt auch in der Sache dem Grunde nach zum Erfolg. Die Beklagte kann die von ihr geschuldete Schadensersatzleistung nicht wegen Verjährung verweigern.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Montage eines Unterputzwandspülkastens im Bad-WC des ersten Obergeschosses seines Anwesens ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Verletzung des der mangelhaften Leistung zugrundeliegenden Werkvertrags zu.