BAG - Urteil vom 14.06.1994
9 AZR 111/93
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, §§ 197, 201, 209 ; VRTV-Bau (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe, Vorruhestandstarifvertrag vom 26. September 1984 in der Fassung vom 17. Dezember 1985 und vom 12. November 1986) §§ 5, 11;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 196 BGB
BAGE 77, 77
BB 1994, 2212
DB 1995, 104
EzA § 196 BGB Nr. 8
NZA 1995, 1056
SAE 1996, 39
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1921/91
ArbG Wiesbaden, vom 13.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2526/90

Verjährung der Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen

BAG, Urteil vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 111/93

DRsp Nr. 1995/822

Verjährung der Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen

»1. Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen nach dem Vorruhestandstarifvertrag für das Baugewerbe unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB. 2. Nimmt ein Kläger zu einer früher vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung in einem folgenden Schriftsatz Stellung, so wird die Tatsache der Erhebung der Einrede Inhalt seines Vorbringens. Wenn die geltend gemachte Forderung verjährt ist, so ist die Klage nunmehr unschlüssig. Sie muß auch bei weiterer Säumnis des Beklagten abgewiesen werden.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, §§ 197, 201, 209 ; VRTV-Bau (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe, Vorruhestandstarifvertrag vom 26. September 1984 in der Fassung vom 17. Dezember 1985 und vom 12. November 1986) §§ 5, 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vorruhestandsleistungen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der u.a. das Verfahren nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (VRTV-Bau) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen hat. Darin ist u.a. bestimmt:

§ 5 Höhe und Fälligkeit des Vorruhestandsgeldes