BGH - Urteil vom 28.09.1989
VII ZR 298/88
Normen:
BGB § 198 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1990, 95
DB 1990, 109
DRsp I(112)152c-d
MDR 1990, 232
NJW 1990, 1170
WM 1990, 73
ZfBR 1990, 14
ZfBR 1996, 259, 315
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Verjährung der Ansprüche eines Baubetreuers auf Erstattung verauslagter Erschließungskosten

BGH, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen VII ZR 298/88

DRsp Nr. 1992/1704

Verjährung der Ansprüche eines Baubetreuers auf Erstattung verauslagter Erschließungskosten

»Der Anspruch eines mit der Erschließung eines Baugeländes betrauten Baubetreuers gegen die Grundstückserwerber auf Erstattung von Erschließungskosten ist gemäß § 198 Satz 1 BGB erst "entstanden", wenn die Kosten der Erschließung abschließend abgerechnet und auf die Grundstückserwerber umgelegt werden können (Fortführung von BGHZ l02, 167).«

Normenkette:

BGB § 198 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin erstellte als Baubetreuerin in einem Neubaugebiet der Gemeinde P. zahlreiche Häuser, die sie veräußerte. Die Erschließung des Geländes war ihr mit Erschließungsvertrag vom 15./17. Juli 1975 von der Gemeinde P. übertragen worden. In § 3 Abs. 5 des Vertrags wurde u.a. vereinbart, daß nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen auf Antrag des Erschließungsträgers eine Schlußabnahme durch die Gemeinde stattfindet und selbständige Teile der Erschließungsanlagen auch gesondert abgenommen werden können.

Die meisten Häuser des Neubaugebiets wurden bis 1979 errichtet, einzelne Grundstücke sind noch nicht bebaut. Die letzte Erschließungsanlage - ein Spielplatz - wurde im ersten Halbjahr 1981 fertiggestellt. Eine Abnahme der gesamten Erschließungsanlagen oder selbständiger Teile durch die Gemeinde P. hat bisher nicht stattgefunden.