Die Klägerin erstellte als Baubetreuerin in einem Neubaugebiet der Gemeinde P. zahlreiche Häuser, die sie veräußerte. Die Erschließung des Geländes war ihr mit Erschließungsvertrag vom 15./17. Juli 1975 von der Gemeinde P. übertragen worden. In § 3 Abs. 5 des Vertrags wurde u.a. vereinbart, daß nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen auf Antrag des Erschließungsträgers eine Schlußabnahme durch die Gemeinde stattfindet und selbständige Teile der Erschließungsanlagen auch gesondert abgenommen werden können.
Die meisten Häuser des Neubaugebiets wurden bis 1979 errichtet, einzelne Grundstücke sind noch nicht bebaut. Die letzte Erschließungsanlage - ein Spielplatz - wurde im ersten Halbjahr 1981 fertiggestellt. Eine Abnahme der gesamten Erschließungsanlagen oder selbständiger Teile durch die Gemeinde P. hat bisher nicht stattgefunden.
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