OLG Dresden - Urteil vom 29.06.2004
9 U 2220/03
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 § 196 Abs. 1 Nr. 7 a.F. § 201 (a.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1500
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 110/03

Verjährung der Honoraransprüche eines Ingenieurs

OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 9 U 2220/03

DRsp Nr. 2005/20674

Verjährung der Honoraransprüche eines Ingenieurs

»Die Verjährung des Honoraranspruchs eines Ingenieurs beginnt jedenfalls zwei Monate nach Erteilung der Schlussrechnung, wenn der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit nicht zuvor gerügt hat.«

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 § 196 Abs. 1 Nr. 7 a.F. § 201 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2 die Bezahlung von Resthonorar aus einem vorzeitig beendeten Ingenieurvertrag sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Beklagten zu 1.

Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag und den Anträgen der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.