I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2 die Bezahlung von Resthonorar aus einem vorzeitig beendeten Ingenieurvertrag sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Beklagten zu 1.
Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag und den Anträgen der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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