Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 04.08.17 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1.)Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf folgenden mit dem Klageantrag zu Ziff. 1a) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt - Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach a.M. - vom 17.11.2017 geltend gemachten Anspruch erledigt ist:
2.) a) b) 3.) 4.) a) b) 5.) 6) III. IV. V.
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