OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2018
6 U 159/17
Normen:
UWG § 11 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 318
WRP 2019, 350
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 211/15

Verjährung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Verbreitung einer Presseerklärung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 159/17

DRsp Nr. 2019/1080

Verjährung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Verbreitung einer Presseerklärung

Bestand der Wettbewerbsverstoß in der Verbreitung einer Presseerklärung, beginnt die absolute Verjährungsfrist (§ 11 IV UWG) grundsätzlich mit der Verbreitungshandlung. Eine über diesen Zeitpunkt fortwirkende Dauerhandlung liegt nicht allein deswegen vor, weil Dritte die Presserklärung übernommen und auf ihrer Internetseite abrufbar halten; dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2018, 292 – Produkte zur Wundversorgung) zu den sich aus einem Unterlassungstitel möglicherweise ergebenden Handlungspflichten gegenüber Dritten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 04.08.17 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

1.)

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf folgenden mit dem Klageantrag zu Ziff. 1a) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt - Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach a.M. - vom 17.11.2017 geltend gemachten Anspruch erledigt ist:

2.) a) b) 3.) 4.) a) b) 5.) 6) III. IV. V.