BGH - Urteil vom 05.11.1987
VII ZR 364/86
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 631 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 Bauträgervertrag 1
BGHR BGB § 201 Satz 1 Bauträgervertrag 1
BGHR BGB § 632 Abs. 1 Bauträgervertrag 1
BGHZ 102, 167
BauR 1988, 100
DRsp I(112)138d-e
MDR 1988, 308
ZfBR 1988, 66
ZfBR 1990, 14
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Verjährung des Anspruchs eines Bauträgers auf Erstattung von Erschließungskosten

BGH, Urteil vom 05.11.1987 - Aktenzeichen VII ZR 364/86

DRsp Nr. 1992/2828

Verjährung des Anspruchs eines Bauträgers auf Erstattung von Erschließungskosten

»Der Anspruch eines Bauträgers auf Erstattung von Erschließungskosten verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, gleichviel ob solche Kosten im Erwerbsvertrag gesondert ausgewiesen oder in einem einheitlich vereinbarten Entgelt enthalten sind (Fortführung von BGHZ 72, 229; BGHZ 74, 273; BGH NJW 1979, 2193; BGH NJW 1981, 1665; BGH NJW 1982, 325).«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen durch Vertrag vom 31. Oktober 1979 an die Beklagten ein Grundstück mit einem darauf errichteten, bezugsfertigen Einfamilienhaus eines bestimmten Typs sowie einem dort angelegten Pkw-Einstellplatz veräußert. Die Beklagten haben das Haus noch 1979 bezogen.

Als näher aufgegliederten "Kaufpreis" hatten sie 305.720 DM zu zahlen. Ein Teil davon, nämlich 12.500 DM, sollte "auf die Erschließung" entfallen. Dazu war in dem Vertrage weiter vorgesehen, daß die Beklagten etwaige Erschließungsmehrkosten zusätzlich zu tragen hätten. Entsprechende Minderkosten sollten andererseits von der Klägerin anteilig vergütet werden. Den Erwerbspreis von 305.720 DM haben die Beklagten bezahlt.