Die Klägerin hat als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen durch Vertrag vom 31. Oktober 1979 an die Beklagten ein Grundstück mit einem darauf errichteten, bezugsfertigen Einfamilienhaus eines bestimmten Typs sowie einem dort angelegten Pkw-Einstellplatz veräußert. Die Beklagten haben das Haus noch 1979 bezogen.
Als näher aufgegliederten "Kaufpreis" hatten sie 305.720 DM zu zahlen. Ein Teil davon, nämlich 12.500 DM, sollte "auf die Erschließung" entfallen. Dazu war in dem Vertrage weiter vorgesehen, daß die Beklagten etwaige Erschließungsmehrkosten zusätzlich zu tragen hätten. Entsprechende Minderkosten sollten andererseits von der Klägerin anteilig vergütet werden. Den Erwerbspreis von 305.720 DM haben die Beklagten bezahlt.
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