Verjährung des Vergütungsanspruchs bei unwirksamer Unterwerfung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 1 U 91/99
DRsp Nr. 2000/8613
Verjährung des Vergütungsanspruchs bei unwirksamer Unterwerfung
Der Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1BGB in zwei Jahren, sofern die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung unwirksam ist und die Regelung des § 218 Abs. 1 S. 2 BGB somit nicht greift.