BGH - Urteil vom 08.10.1987
VII ZR 358/86
Normen:
BGB § 202, § 203 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 202 Abs. 1 Hindernis 1
BauR 1988, 97
DRsp I(112)138f
NJW 1988, 197
WM 1988, 56
ZfBR 1988, 12
ZfBR 1994, 127
ZfBR 1995, 137
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Verjährung des Werklohnanspruchs bei formularmäßiger Musterprozeßvereinbarung

BGH, Urteil vom 08.10.1987 - Aktenzeichen VII ZR 358/86

DRsp Nr. 1992/2882

Verjährung des Werklohnanspruchs bei formularmäßiger Musterprozeßvereinbarung

»Hält ein Oberlandesgericht eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Baubetreuers enthaltene Musterprozeßvereinbarung für wirksam, die der Bundesgerichtshof später für unwirksam erklärt, so wird dadurch die Verjährung des Werklohnanspruchs eines Unternehmers gegen nicht rechtzeitig verklagte Bauherren nicht gehemmt (im Anschluß an BGHZ 92, 13).«

Normenkette:

BGB § 202, § 203 ;

Tatbestand

Die Beklagten sind - zusammen mit einem weiteren Gesellschafter - Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Real-Fonds Nr. 16 "), die ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet hat. Die Geschäftsführung übertrugen sie unter entsprechender Bevollmächtigung der Firma R. -I. GmbH & Co KG. Diese beauftragte am 4./18. Juli 1979 im Namen der Bauherrengesellschaft die Klägerin mit der Ausführung der Fensterarbeiten zum Pauschalpreis von 100.000,-- DM. Dem Vertrag wurden neben der VOB/B "Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen" zugrunde gelegt, die u.a. folgende Regelung enthalten: