Die Beklagten sind - zusammen mit einem weiteren Gesellschafter - Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Real-Fonds Nr. 16 "), die ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet hat. Die Geschäftsführung übertrugen sie unter entsprechender Bevollmächtigung der Firma R. -I. GmbH & Co KG. Diese beauftragte am 4./18. Juli 1979 im Namen der Bauherrengesellschaft die Klägerin mit der Ausführung der Fensterarbeiten zum Pauschalpreis von 100.000,-- DM. Dem Vertrag wurden neben der VOB/B "Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen" zugrunde gelegt, die u.a. folgende Regelung enthalten:
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