OLG Brandenburg - Urteil vom 20.03.2007
11 U 122/06
Normen:
HOAI § 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F. ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 374/03

Verjährung einer Honorarforderung nach HOAI - kein Ausschluss der Verjährungseinrede wegen Zuständigkeitsänderung der auftraggebenden Behörde

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 11 U 122/06

DRsp Nr. 2007/8535

Verjährung einer Honorarforderung nach HOAI - kein Ausschluss der Verjährungseinrede wegen Zuständigkeitsänderung der auftraggebenden Behörde

1. Nach § 8 HOAI entsteht der Honoraranspruch erst, wenn die Leistungen erbracht sind und in prüffähiger Weise mit einer Honorarschlussrechnung abgerechnet werden. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich. Mit Ablauf der 2-monatigen Prüfungsfrist können Einwendungen zur Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr vorgebracht werden. Durch die Ausstellung einer neuen Rechnung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ist eine Behörde als Auftraggeber einer Werkleistung durch Änderung der Zuständigkeiten bei Rechnungserteilung nicht mehr passiv legitimiert, sondern eine andere Stelle, begründet dies keinen Ausschluss der Verjährungseinrede wegen Treuwidrigkeit, wenn die Möglichkeit bestand, die neue Behörde rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

HOAI § 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F. ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.