OLG Oldenburg - Urteil vom 31.10.2006
2 U 28/06
Normen:
ZPO § 167 ; BGB § 193 (a.F.) ; BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 1 (n.F.) ; BGB § 638 Abs. 2 (a. F.) ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 543/05

Verjährung eines Mangelbeseitigungsanspruches, keine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO bei verzögerter Einzahlung des Prozesskostenvorschusses

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 2 U 28/06

DRsp Nr. 2007/8661

Verjährung eines Mangelbeseitigungsanspruches, keine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO bei verzögerter Einzahlung des Prozesskostenvorschusses

»1. Ein vor Ablauf der Verjährungsfrist erklärter Verzicht auf die Verjährungseinrede war gemäß § 638 Abs. 2 BGB alter Fassung zulässig und behielt seine Wirkung auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. 2. Die Voraussetzungen der Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO liegen nicht vor, wenn die Zustellung infolge der unterbliebenen Einzahlung des Prozesskostenvorschusses auf Verschulden der Partei erst 3 Wochen später zugestellt werden konnte. Soweit eine Verzögerung der Zustellung auf Grund des Geschäftsablaufes des Gerichtes verursacht wurde, ist dies der Partei jedoch nicht zuzurechnen. 3. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruches unabhängig ist. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen muss ausgeschlossen sein. Das ist nicht der Fall, wenn eine Frage zu entscheiden ist, welche sich im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt.«

Normenkette:

ZPO § 167 ; BGB § 193 (a.F.) ; BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 1 (n.F.) ; BGB § 638 Abs. 2 (a. F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.