BGH vom 09.11.1979
VII ZR 212/78
Normen:
BGB § 641 ;
Fundstellen:
BauR 1980, 172
NJW 1980, 447

Verjährung eines Werklohnanspruchs

BGH, vom 09.11.1979 - Aktenzeichen VII ZR 212/78

DRsp Nr. 1996/14520

Verjährung eines Werklohnanspruchs

Der Werklohnanspruch dessen, der ausnahmsweise Vergütung für Planungsarbeiten fordern kann, obwohl er den erstrebten Auftrag nicht erhalten hat, verjährt auch dann nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn die Planungsarbeiten Architektenleistungen sind.

Normenkette:

BGB § 641 ;

Hinweise:

Die zweijährige Verjährungsfrist gilt auch bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Nichtigkeit des Bauvertrages. Bei vorzeitiger Kündigung verjährt der Vergütungsanspruch innerhalb der Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ein Schadensersatzanspruch dagegen erst in 30 Jahren (BGH, BauR 1987, 459 = NJW 1983, 459).

Fundstellen
BauR 1980, 172
NJW 1980, 447