Die zweijährige Verjährungsfrist gilt auch bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Nichtigkeit des Bauvertrages. Bei vorzeitiger Kündigung verjährt der Vergütungsanspruch innerhalb der Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ein Schadensersatzanspruch dagegen erst in 30 Jahren (BGH, BauR 1987, 459 = NJW 1983, 459).
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