Verjährung von Ansprüchen gegen den Lieferanten eines Bausatzes wegen fehlerhafter Planung und Baubetreuung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 22 U 95/02
DRsp Nr. 2005/7259
Verjährung von Ansprüchen gegen den Lieferanten eines Bausatzes wegen fehlerhafter Planung und Baubetreuung
1. Ansprüche gegen den Lieferanten von Bausatzteilen eines Hauses, der auch die Entwurfsplanung, die Unterlagen für den Bauantrag, die Baubetreuung und die Bauanleitung übernommen hat, unterliegen der fünfjährigen Verjährung nach § 638 Abs. 1BGB a.F.2. Eine längere Verjährung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein vom Lieferanten beauftragter Architekt den Grundwasserhöchststand im Baugelände nicht beachtet hat.