BGH - Urteil vom 04.03.1971
VII ZR 40/70
Normen:
BGB § 638 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 55, 392
BGHZ 55, 392, 395
DRsp I(145)4Nr. 20
NJW 1971, 1131
WM 1971, 687
ZfBR 1986, 67
ZfBR 1992, 119, 224, 271
ZfBR 1993, 72

Verjährung von Delikts- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines Werkvertrages

BGH, Urteil vom 04.03.1971 - Aktenzeichen VII ZR 40/70

DRsp Nr. 1996/15008

Verjährung von Delikts- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Rahmen eines Werkvertrages

Beim Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung handelt es sich um eine echte Anspruchskonkurrenz. Diese ergibt sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Delikts - und Vertragsrecht. Verstößt ein Verhalten sowohl gegen eine allgemeine Rechtspflicht als auch gegen eine vertraglich begründete Pflicht, so sind die Rechtsfolgen sowohl den Vorschriften des Deliktsrechts als auch den für den Vertrag maßgeblichen Bestimmungen zu entnehmen. Kann der Besteller vom Unternehmer wegen eines Mangels der Werkes Schadensersatz nach § 635 BGB und zugleich aus unerlaubter Handlung nach dem § 823 ff. BGB verlangen, so verjährt der Deliktsanspruch - unabhängig von der für den Vertragsanspruch in § 638 BGB getroffenen Regelung - nach § 852 BGB.

Normenkette: