LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2012
8 Sa 977/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 614;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 816/11

Verjährung von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers bei Nichtigkeit der von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossenen Tarifverträge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 977/12

DRsp Nr. 2013/3270

Verjährung von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers bei Nichtigkeit der von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossenen Tarifverträge

1. Der Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen gemäß § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren; soweit § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist darauf abstellt, dass der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, hat sich die Kenntnis allein auf die anspruchsbegründenden Umstände zu beziehen, die für den Differenzlohnanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer und die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 2 AÜG voraussetzen. 2. Haben die Parteien in ihren Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit von Tarifverträgen vereinbart, hat der Arbeitnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, ohne dass es auf eine etwaige fehlerhafte Bewertung der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge ankommt.