OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2000
22 U 194/99
Normen:
BGB §§ 635 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1336
NZBau 2000, 573
OLGReport-Düsseldorf 2000, 445

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für Pflasterarbeiten und Gartenanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 194/99

DRsp Nr. 2000/7696

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für Pflasterarbeiten und Gartenanlage

1. Bei der Anlage eines Gartens nach Errichtung eines Neubaus müssen Bodenverdichtungen durch bei den Bauarbeiten eingesetzte Maschinen aufgelockert werden, so daß Oberflächenwasser versickern kann und das Wachstum behindernde stagnierende Nässe vermieden wird. 2. Die Pflasterung der Terrasse, der Garagenzufahrt und des Weges zwischen Haus und Garage, die Herstellung einer Hofentwässerung und die Anlage des Gartens, die bei der Errichtung eines Einfamilienhauses aufgrund eines einheitlichen Vertrags übernommen werden, sind insgesamt Bauwerksarbeiten, für welche nach § 638 Abs. 1 BGB die 5-jährige Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gilt.

Normenkette:

BGB §§ 635 638 Abs. 1 ;

Sachverhalt: