OLG Hamm - Urteil vom 18.10.2007
21 U 33/07
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; ZPO § 189 ; UmwG § 20 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 224
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 141/06

Verjährung von Nachbesserungsansprüchen aus einem Bauvertrag - Verjährungshemmung bei Anerkenntnis - Berichtigung Parteibezeichnung

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 21 U 33/07

DRsp Nr. 2007/22599

Verjährung von Nachbesserungsansprüchen aus einem Bauvertrag - Verjährungshemmung bei Anerkenntnis - Berichtigung Parteibezeichnung

1. Die Verjährungsfrist für die Beseitigung von Baumängeln beginnt mit Anerkennung des Anspruchs neu zu laufen. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertraut, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf berufen wird. Das ist der Fall, wenn der Schulder Mängel anerkennt und deren Beseitigung zusagt. 2. Wird eine Klage noch gegen eine inzwischen verschmolzene Gesellschaft erhoben, besteht die Möglichkeit der Berichtigung der Parteibezeichnungen, wenn den für die übernehmende Gesellschaft handelnden Personen aufgrund der Umstände bewusst sein musste, dass der Antrag sich nunmehr gegen die neue Gesellschaft richtet.

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; ZPO § 189 ; UmwG § 20 ;

Entscheidungsgründe:

I