BGH - Urteil vom 09.03.2004
X ZR 67/01
Normen:
BGB § 635 § 638 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1798
NJW-RR 2004, 1163
NZBau 2004, 434
ZfBR 2004, 549
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Werkunternehmer bei Arbeiten auf einem Grundstück

BGH, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X ZR 67/01

DRsp Nr. 2004/7863

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Werkunternehmer bei Arbeiten auf einem Grundstück

Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 kommt nur dann zur Anwendung, wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht. Dabei müssen sich die geschuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, dass bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung mitgewirkt. Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück ist bei wertender Betrachtung soweit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung der Versorgungsanschlüsse entfernt, dass sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zugeordnet werden kann.

Normenkette:

BGB § 635 § 638 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: