LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 434/98
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 5 U 156/99
DRsp Nr. 2004/8848
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten
»Wählt ein Architekt, der beauftragt ist, ein Entwässerungssystem für die Gesamtentwässerung des Dach-, Straßen- und Drainagewassers zu planen, hierfür anstelle der Errichtung von Schluckbrunnen eine sog. "Rigolenlösung" und kann das Stauwasser infolge der Beschaffenheit des Bodens unterhalb der Rigolen nicht schnell genug versickern, so beträgt die Frist zur Verjährung etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers 5 Jahre, weil die Architektenleistung "Herstellung der Entwässerungsplanung" als Arbeit an einem Bauwerk gem. § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. einzuordnen ist.«