OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2000
5 U 156/99
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 127
NJW-RR 2003, 14
OLGReport-Düsseldorf 2002, 428
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 434/98

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 5 U 156/99

DRsp Nr. 2004/8848

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

»Wählt ein Architekt, der beauftragt ist, ein Entwässerungssystem für die Gesamtentwässerung des Dach-, Straßen- und Drainagewassers zu planen, hierfür anstelle der Errichtung von Schluckbrunnen eine sog. "Rigolenlösung" und kann das Stauwasser infolge der Beschaffenheit des Bodens unterhalb der Rigolen nicht schnell genug versickern, so beträgt die Frist zur Verjährung etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers 5 Jahre, weil die Architektenleistung "Herstellung der Entwässerungsplanung" als Arbeit an einem Bauwerk gem. § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. einzuordnen ist.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 434/98
Fundstellen
BauR 2003, 127
NJW-RR 2003, 14
OLGReport-Düsseldorf 2002, 428