OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2007
I-5 U 95/06
Normen:
BGB § 635 a.F.; BGB § 638 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 480
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 408/05

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung oder Bauleitung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen I-5 U 95/06

DRsp Nr. 2009/26056

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung oder Bauleitung

1. Ansprüche gegen einen Architekten aus fehlerhafter Planung oder Bauleitung verjähren innerhalb von fünf Jahren nach der Abnahme des Architektenwerkes. 2. Einer Abnahme bedarf es aber nicht mehr, wenn der Auftraggeber zwar behauptet, die Architektenleistung sei noch nicht erbracht und deshalb nicht abnahmereif und nicht abgenommen, er aber andererseits ausdrücklich weder Fertigstellung noch Mängelbeseitigung, sondern ausschließlich Schadensersatz oder Minderung verlangt. Daher beginnt die Verjährungsfrist des § 638 BGB (a.F.) unabhängig von einer ausdrücklichen oder konkludenten Abnahmeerklärung zu laufen, wenn der Besteller die Werkleistung nicht mehr haben will, sondern nur noch Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Mangels geltend machen will.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2006 verkündete Urteil der 15. ZK des Landgerichts Düsseldorf - 15 O 408/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe des vollstreckbaren Betrages geleistet haben.

Normenkette: