OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2018
5 U 49/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1 -3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 203;
Fundstellen:
BauR 2018, 1903
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 27/15

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen mangelhafter Schätzung von SanierungskostenBegriff der Verhandlungen i.S. von § 203 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 5 U 49/17

DRsp Nr. 2018/15701

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen mangelhafter Schätzung von Sanierungskosten Begriff der Verhandlungen i.S. von § 203 BGB

1. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln eines Gutachtens betreffend die Schätzung der Schadstoffsanierung eines bebauten Grundstücks verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. 2. Eine Kostenermittlung/Kostenschätzung ist eine Planungsleistung i.S. von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. 3. Die Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück als solche kann nicht der Erstellung des Bauwerks i.S. von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zugeordnet werden. 4. Die Weiterleitung eines Schreibens, mit dem der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend macht, an den Haftpflichtversicherer des Auftragnehmers stellt noch keine verjährungshemmenden Verhandlungen i.S. von § 203 BGB dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.