I.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. in Höhe von 9.827,20 Euro wegen Mängeln am Parkett verurteilt und die Klage im Übrigen (Mängel an der Treppe) wegen Verjährung abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung Klageabweisung, da auch insoweit Verjährung eingetreten sei. Die Streithelferin der Beklagten schließt sich diesem Antrag an.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, §
II.
Die Berufung hat Erfolg. Der Klageanspruch ist insgesamt verjährt. Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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