OLG München - Urteil vom 13.02.2007
9 U 4100/06
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 § 209 § 635 a.F. ; EGBGB Art. 229 § 6 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1095
NJW-RR 2007, 675
NZBau 2007, 375
OLGReport-München 2007, 335
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 15060/05

Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Werkvertragsrecht; Hemmung der Verjährung durch Betreiben eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG München, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 U 4100/06

DRsp Nr. 2007/16758

Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Werkvertragsrecht; Hemmung der Verjährung durch Betreiben eines selbständigen Beweisverfahrens

»1. Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 635 BGB a.F. nach neuem Schuldrecht.2. Das selbständige Beweisverfahren zu mehreren Mängeln hemmt die Verjährung nur solange, als die Untersuchung des den Schadensersatzanspruch begründenden Mangels betrieben wird. Auf die Gesamtdauer des Beweisverfahrens kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 § 209 § 635 a.F. ; EGBGB Art. 229 § 6 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. in Höhe von 9.827,20 Euro wegen Mängeln am Parkett verurteilt und die Klage im Übrigen (Mängel an der Treppe) wegen Verjährung abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung Klageabweisung, da auch insoweit Verjährung eingetreten sei. Die Streithelferin der Beklagten schließt sich diesem Antrag an.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird im Übrigen abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II.

Die Berufung hat Erfolg. Der Klageanspruch ist insgesamt verjährt. Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).