OLG Celle, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 16 U 180/98
DRsp Nr. 2000/5370
Verjährung von Werklohnansprüchen)
»Verlangt ein Bauträger im Verfahren nach § 767 Abs. 2ZPO, in dem die Besteller Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung einwenden, nach der Verkündung des Urteils durch den Bundesgerichtshof vom 22.10.1998 (BauR 1999, 53) nunmehr widerklagend Werklohn, richtet sich dessen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1BGB. § 218 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf die nichtige Unterwerfungserklärung nicht anwendbar.«