OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.02.2005
1 ME 314/04
Normen:
NdsBauO § 69 ; NdsBauO § 89 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 607
NuR 2005, 414

Verkaufsstand für landwirtschaftliche Produkte im Außenbereich - Beseitigungsanordnung; Illegalität, formelle; Nutzungsverbot; Sofortvollzug; Verkaufsstand

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen 1 ME 314/04

DRsp Nr. 2008/1016

Verkaufsstand für landwirtschaftliche Produkte im Außenbereich - Beseitigungsanordnung; Illegalität, formelle; Nutzungsverbot; Sofortvollzug; Verkaufsstand

»1. Ein Verkaufsstand, an dem der Landwirt Feldfrüchte verkauft, die rund 30 km entfernt davon erzeugt worden sind, ist nicht nach Nr. 11.10 des Anhangs zu § 69 NBauO von der Genehmigungspflicht befreit.2. Ein solcher Verkaufsstand wird auch nicht mehr durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert.«

Normenkette:

NdsBauO § 69 ; NdsBauO § 89 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen
NVwZ-RR 2005, 607
NuR 2005, 414