OLG Köln - Urteil vom 06.02.1996
22 U 123/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 730
DRsp I(145)448b
MDR 1996, 469
OLGReport-Köln 1996, 94
VersR 1996, 1518

Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüst

OLG Köln, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 22 U 123/95

DRsp Nr. 1996/28951

Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüst

Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung überlassen worden war.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, während die Anschlußberufung der Klägerin begründet ist.