BGH - Urteil vom 12.11.1996
VI ZR 270/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1026
DRsp I(145)458b-c
DRsp-ROM Nr. 1997/6588
NJW 1997, 582
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung eines nicht umfriedeten Löschwasserteichs

BGH, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen VI ZR 270/95

DRsp Nr. 1997/159

Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers; Sicherung eines nicht umfriedeten Löschwasserteichs

»Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).« 1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmrs zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer. 2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen als Erben ihres wahrend des Revisionsrechtszuges verstorbenen Sohnes Damire B. von den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Ersatz der Schaden, die Damire durch den Sturz in einen nicht umfriedeten Löschwasserteich auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) am 9. Juli 1990 entstanden sind.