OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.1998
22 U 168/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 185
MDR 1999, 418
NJW-RR 1999, 318
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 2 (20) O 534/92 ,

Verkehrssicherungspflicht des Bauherren im Verhältnis zu den von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 22 U 168/97

DRsp Nr. 1998/16435

Verkehrssicherungspflicht des Bauherren im Verhältnis zu den von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern

»1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherren als Veranlasser des Bauvorhabens gilt im Verhältnis zu den von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern, soweit es um die Sicherheit an der Baustelle geht, nur eingeschränkt; denn für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften ist der Unternehmer verantwortlich.2. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die Arbeiten mehrerer an einen Bauvorhaben tätiger Unternehmer im Hinblick auf die zur Unfallverhütung erforderlichen Vorkehrungen zu koordinieren.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand

Die durch den Beklagten zu 2 als ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte zu 3 ließ im Jahre 1989 durch die Beklagte zu 4 auf ihrem Betriebsgelände ein Getreidesilo errichten. Mit der Durchführung anfallender Maurerarbeiten beauftragte sie die H GmbH & Co. KG, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Streithelferin beigetreten ist.