SchlHOLG - Urteil vom 13.04.2000
11 U 129/98
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 974
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 17.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 342/97

Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn gegenüber Arbeitnehmern eines Werkunternehmers

SchlHOLG, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 11 U 129/98

DRsp Nr. 2001/9901

Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn gegenüber Arbeitnehmern eines Werkunternehmers

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn als Veranlasser des Bauvorhabens gilt im Verhältnis zu dem von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern, soweit es um die Sicherheit einer Baustelle geht, nur eingeschränkt. Insbesondere ist der Unternehmer selbst gegenüber seinen Mitarbeitern für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls geltend, den er während der Bauarbeiten an einem Dach erlitten hat.

Die Beklagte zu 1) ließ in L einen Kaufhausneubau errichten. Einen selbständigen Architekten oder einen selbständigen Generalunternehmer schaltete sie dabei nicht ein. Unter dem 24. Juli 1995 erteilte die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) auf der Grundlage eines Angebotes der Beklagten zu 2) den Auftrag für die Durchführung der Dachdeckungsarbeiten an dem fraglichen Kaufhausneubau zu einer Auftragssumme von ca. 2,4 Mio. DM. Am 14. Mai 1996 erweiterte die Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) diesen Auftrag schriftlich um den nachträglichen Einbau von mehreren Lichtkuppeln über den Treppenhäusern.