OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2000
22 U 16/00
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 509
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 136/98

Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten - Umsturz einer Staubschutzwand - Hinweispflichten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 16/00

DRsp Nr. 2001/9287

Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten - Umsturz einer Staubschutzwand - Hinweispflichten

1. Selbst wenn die Verkehrssicherungspflicht des bauleitenden Architekten die regelmäßige Kontrolle der Befestigungen einer Staubschutzwand umfaßt, kann die Ursächlichkeit einer Vernachlässigung dieser Pflicht für Verletzungen von Passanten durch die umstürzende Staubwand nicht festgestellt werden, falls die Befestigungen durch andere Baubeteiligte möglicherweise nach dem Zeitpunkt beseitigt worden sind, zu welchem eine Kontrolle durch den Architekten geboten gewesen wäre.2. Eine Pflicht des Architekten, die baubeteiligten Handwerker auf die Bedeutung der Befestigungen einer Staubschutzwand zur Vermeidung von Unfällen hinzuweisen, besteht jedenfalls nicht gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmers, der die Staubschutzwand errichtet hat.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: