I.
Am 19.03.1994 wurde der seinerzeit etwa 14 1/2 Jahre alte Kläger auf einem Grundstück der Gemeinde G. durch einen Schweißdraht schwer verletzt, den ihm ein Spielkamerad an den Kopf geworfen hatte. Der Kläger macht die Beklagte für diesen Unfall mit der Begründung mitverantwortlich, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie das Grundstück während und nach Abschluss der von ihr ausgeführten Bauarbeiten nicht hinreichend gegen den Zutritt abgesichert habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht Schwerin die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten abgewiesen hat.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die dem Unternehmer auf einer Baustelle obliegende Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nur gegenüber den bestimmungsgemäß mit der Baustelle befassten Personen obliege.
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