Der Kläger war Vertriebsbeauftragter der Firma N GmbH in B, die Blitzschutz- und Erdungsanlagen vertreibt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzverpflichtung aus einem Unfall in Anspruch, den er am 29. August 1996 gegen 9:45 Uhr in S auf der Baustelle des im Rohbau fertiggestellten Wohn- und Geschäftshauses ... erlitten hat.
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