OLG Brandenburg - Urteil vom 20.04.2000
5 U 183/98
Normen:
BGB § 823 Abs.1 § 831 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 656
OLGR-Brandenburg 2001, 32
OLGReport-Brandenburg 2001, 32
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 295/97

Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 5 U 183/98

DRsp Nr. 2001/9870

Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers reicht nur so weit, wie er mit dem Erscheinen von Personen auf der Baustelle rechnen muß.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1 § 831 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Vertriebsbeauftragter der Firma N GmbH in B, die Blitzschutz- und Erdungsanlagen vertreibt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzverpflichtung aus einem Unfall in Anspruch, den er am 29. August 1996 gegen 9:45 Uhr in S auf der Baustelle des im Rohbau fertiggestellten Wohn- und Geschäftshauses ... erlitten hat.