OLG Koblenz - Beschluss vom 03.12.2012
5 U 1054/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 823; BGB § 831;
Fundstellen:
VersR 2013, 598
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 305/11

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen 5 U 1054/12

DRsp Nr. 2013/4032

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark

1. Bei einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder muss in geeigneter Weise sichergestellt und überwacht werden, dass das Gebläse den Überdruck im Inneren dauerhaft derart aufrecht erhält, dass der Boden der gesamten Anlage bei jeder denkbaren Nutzung ein Betreten oder Verlassen der Hüpfburg ermöglicht, ohne auf der in Teilbereichen völlig schlaffen Lufthülle zu straucheln und auf dem Boden darunter aufzuschlagen.2. Auch das Gewicht eines Erwachsenen, der eine derartige Hüpfburg kurzzeitig betritt, um beispielsweise ein von ihm zu beaufsichtigendes Kind dort abzuholen, muss die Hüpfburg sicher tragen.3. Für einen plötzlich auftretenden nicht hinreichend sicheren Betriebszustand haftet der Betreiber der Anlage gleichwohl mangels Verschulden nicht, wenn Derartiges nicht vorhersehbar war.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

4.