Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.
4.
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