OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.12.2012
16 U 118/12
Normen:
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; SGBX § 116;
Fundstellen:
MDR 2013, 464
NJW-RR 2013, 804
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 427/11

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Billigmarkts hinsichtlich der Begehbarkeit des Ladenlokals

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.12.2012 - Aktenzeichen 16 U 118/12

DRsp Nr. 2013/3007

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Billigmarkts hinsichtlich der Begehbarkeit des Ladenlokals

Auch der Betreiber von sogenannten Billigmärkten muss seine Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren also so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. L. -2 O 427/11- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.312,54 €.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; SGBX § 116;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den Ersatz der Kosten für die Behandlung der Zeugin B nach einem Sturz in einem Geschäft der Beklagten in Anspruch, wobei die Klägerin in Höhe von 1/3 der Kosten ein Mitverschulden der Zeugin B berücksichtigt.