OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1999
22 U 103/99
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 121/98

Verkehrssicherungspflicht des Betriebsinhabers und des Bauunternehmers nach Arbeiten in einer Montagehalle; DM 4.000 Schmerzensgeld bei Bruch beider Unterarme

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 22 U 103/99

DRsp Nr. 2000/4009

Verkehrssicherungspflicht des Betriebsinhabers und des Bauunternehmers nach Arbeiten in einer Montagehalle; DM 4.000 Schmerzensgeld bei Bruch beider Unterarme

1. Wenn in einer Produktionshalle in einem durch Staubwände abgetrennten Teil Bauarbeiten ausgeführt werden, müssen nach einem Versetzen dieser Wände sowohl der Bauunternehmer als auch der Betriebsinhaber dafür sorgen, daß im Hallenboden keine Montagenägel zurückbleiben, über die dort Tätige stolpern können.2. 4.000 DM Schmerzensgeld für fahrlässig verursachte Brüche beider Unterarme, die ambulant behandelt wurden, 6-wöchige Pflegebedürftigkeit infolge der von den Händen bis zu beiden Oberarmen reichenden Gipsverbände sowie 8 weitere Monate Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20%, danach folgenlose Verheilung der Verletzungen.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;

Tatbestand: