BGH - Urteil vom 19.12.1989
VI ZR 182/89
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31
DRsp I(145)351d-e
MDR 1990, 611
NJW 1990, 1236
VersR 1990, 498
WM 1990, 767
WuM 1990, 120
ZMR 1990, 139
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

BGH, Urteil vom 19.12.1989 - Aktenzeichen VI ZR 182/89

DRsp Nr. 1992/1489

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses

»Zur Pflicht des Eigentümers und Vermieters eines Mehrfamilienhauses, Abdeckroste eines Lichtschachtes gegen unbefugtes Abheben zu sichern, wenn der Schacht sich über die volle Breite des Hauseingangs erstreckt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Sie bewohnte im Jahre 1987 mit ihrem Ehemann, einem Angehörigen der britischen Streitkräfte, und ihren drei Kindern eine von sieben Wohnungen in einem Haus des Erstbeklagten, das dieser an die Bundesrepublik Deutschland vermietet hatte, von der es dem Vereinigten Königreich von Großbritannien zur Deckung des Wohnbedarfs der in Deutschland lebenden Soldatenfamilien zur Verfügung gestellt worden war.