OLG Koblenz - Urteil vom 14.07.1992
5 U 474/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 43 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 519
OLGZ 1993, 334
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 454/91

Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bei Blockierung einer Kundentoilette

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 5 U 474/92

DRsp Nr. 2007/16602

Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bei Blockierung einer Kundentoilette

»1. Ein Geschäftsinhaber ist nach der LBO Rheinland-Pfalz nur gehalten, eine Toilette für sein Personal, nicht aber auch für die Kunden bereitzuhalten. 2. Ist die gleichwohl installierte Kundentoilette an einem Tag betriebsbedingt blockiert und sucht eine Kundin deshalb zur Verrichtung ihrer dringenden Notdurft das Gebüsch außerhalb des Ladenlokals auf kommt sie dabei zu Fall, so haftet der Geschäftsinhaber nicht, weder aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch aus c.i.c.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 43 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Inhaber eines Ladenlokals im Westerwald, das die Klägerin ihren Behauptungen zufolge am Vormittag des 12. Dezember 1990 zum Einkauf aufsuchte. Die Klägerin macht geltend, in diesem Zusammenhang auf dem Grundstück des Beklagten zu Fall gekommen zu sein und sich dadurch im Bereich des rechten Beins erhebliche Verletzungen zugezogen zuhaben.