Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg -Zivilkammer 30 - vom 3.11.2011 geändert :
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2000.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,
2. an die Klägerin € 400.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,
3. die Klägerin von den Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von € 272,87 freizuhalten,
4. an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 1500.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,
5. an den Kläger € 350.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,
6. den Kläger von den Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von € 229,55 freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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