OLG Hamburg - Urteil vom 05.09.2012
8 U 160/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 298/09

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Tanzveranstaltung hinsichtlich eines Lautsprechers

OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 8 U 160/11

DRsp Nr. 2013/709

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters einer Tanzveranstaltung hinsichtlich eines Lautsprechers

Der Aufsteller eines Lautsprechers für eine Tanzveranstaltung kann unter der Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet sein, den Lautsprecher so zu sichern, dass er von den Besuchern der Veranstaltung weder umgestürzt noch verschoben werden kann.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg -Zivilkammer 30 - vom 3.11.2011 geändert :

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an die Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2000.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

2. an die Klägerin € 400.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

3. die Klägerin von den Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von € 272,87 freizuhalten,

4. an den Kläger ein Schmerzensgeld von € 1500.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

5. an den Kläger € 350.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2009 zu zahlen,

6. den Kläger von den Kosten des Rechtsanwalts in Höhe von € 229,55 freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.