BGH - Urteil vom 21.05.1985
VI ZR 235/83
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 593
MDR 1986, 220
ZfBR 1985, 219
ZfBR 1987, 141
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen; Würdigung des Ergebnisses einer Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht

BGH, Urteil vom 21.05.1985 - Aktenzeichen VI ZR 235/83

DRsp Nr. 1996/5593

Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers bei Straßenbaumaßnahmen; Würdigung des Ergebnisses einer Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht

»1. Zur Verkehrssicherungspflicht des auf privatrechtlicher Grundlage tätigen Bauunternehmers bei von einer Behörde angeordneten Straßenbaumaßnahmen, selbst für Vorkehrungen gegen aus der veränderten Vorflut erwachsende Überschwemmungsgefahren zu sorgen. 2. Das Berufungsgericht darf dem vom erstinstanzlichen Gericht protokollierten Ergebnis einer Augenscheinseinnahme ohne eigene Beweiserhebung keine Abweichende Bedeutung beimessen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz für Uberschwemmungsschäden. Der Beklagte führte im Jahre 1979 im Auftrag des Staatlichen Straßenneubauamtes Erdarbeiten an einer damals im Bau befindlichen Teilstrecke der Bundesautobahn A 62 aus. Zu seinen Aufgaben gehörten die Dammaufschüttung und -befestigung sowie die Ausführung von Teilen der Entwässerungsarbeiten. So hatte er nach Weisung seines Auftraggebers die Entwässerungsanlagen bis zur Vorflut auszubauen und dabei planungsgemäß an mehreren Stellen Sandabsetzbecken zu errichten.