BGH - Urteil vom 04.04.1989
VI ZR 269/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 18
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 24
BGHR GG Art. 34 Satz 1 Kirchenbedienstete 1
BauR 1989, 504
MDR 1989, 982
NJW-RR 1989, 921
ZfBR 1989, 249

Verkehrssicherungspflicht eines in kirchlichen Diensten stehenden Bauingenieurs

BGH, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen VI ZR 269/87

DRsp Nr. 1996/13953

Verkehrssicherungspflicht eines in kirchlichen Diensten stehenden Bauingenieurs

Der mit der Bauleitung beauftragte, im kirchlichen Dienst stehende Bauingenieur haftet wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht, wenn er sich nicht selbst von der Sicherheit und Standfestigkeit eines Gerüstes überzeugt, welches er für die Benutzung von Besuchern freigibt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch den Sturz von einem Gerüst entstanden ist, das in der Kirche der erstbeklagten Kirchengemeinde errichtet war.