OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.1993
18 U 35/93
Normen:
BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 450/92

Verkehrssicherungspflichten bei Straßenbauarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen 18 U 35/93

DRsp Nr. 1995/4520

Verkehrssicherungspflichten bei Straßenbauarbeiten

»1. Die alleinige Dauer von Straßenbauarbeiten begründet keine Gefährdung von Leib oder Leben. 2. Bei einem - gut sichtbaren - faustgroßen Stein tritt die allfällige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinter einem Mitverschulden des Geschädigten zurück.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat behauptet: Sie sei am 22. Juli 1991 zur Tageszeit vor ihrem Haus in T. gestürzt, und zwar auf einem der faustgroßen Steine, die sich auf dem Gehwege und auf der Fahrbahn der G-Straße befunden hätten. Dies geschah, als die Beklagte Kanalbauarbeiten auf dieser Straße durch die Bauunternehmung Schmidt durchführen ließ. Dabei sollen auf der Straße bei längerem Stillstand der Bauarbeiten u.a. Löcher von 20 cm Tiefe gewesen sein.

Wegen einer bei dem Sturz erlittenen Fußverletzung hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren von der beklagten Stadt die Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens 4.000 DM) und Erstattung von pauschalierten Unkosten (30 DM) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keine ausreichend substantiierten Angaben zu dem Unfallhergang und zu den Baukontrollen der Beklagten gemacht habe.