OLG Frankfurt/Main - Hinweisbeschluss vom 06.12.2012
3 U 169/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 973
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 434/11

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer älteren Fahrstuhlanlage

OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 3 U 169/12

DRsp Nr. 2013/4220

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer älteren Fahrstuhlanlage

1. Der Betreiber einer bestehenden Aufzugsanlage aus dem Jahr 1989 ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, die Anlage mit modernen Warnvorrichtungen und dem neueren technischen Standard auszustatten, solange die Anlage noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspricht und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen ist. 2. Ein Warnhinweis auf altersbedingte Halteungenauigkeiten der Anlage oder auf das Fehlen von modernen Warnvorrichtungen für den Fall einer technischen Störung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn eine Störung öfter auftritt.

In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: