I. Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) war Eigentümerin mehrerer nördlich von Berlin in N. (Land Brandenburg) gelegener, forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen geeignete Kies- und Kiessandvorkommen enthalten. Mit Vertrag vom 25. August 1992 übertrug ihre Rechtsvorgängerin, die Treuhandanstalt, das ihr verliehene Bergwerkseigentum zum Preis von 2,48 Mio. DM auf die Beklagte. Im Jahre 1996 leitete die Beklagte das Grundabtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz ein. Am 15. Mai 1996 schlossen die Parteien vor dem Oberbergamt des Landes Brandenburg einen Vergleich, in dessen Ausführung das Oberbergamt der Beklagten unter dem 22. Oktober 1996 das Eigentum an den Grundstücken übertrug. Die der Klägerin zu zahlende Entschädigung setzte das Oberbergamt auf insgesamt 68.444,50 DM fest, wobei es den Waldbestand mit 54.440 DM und den Grund und Boden mit 14.004,50 DM (0,25 DM/m²) bewertete.
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