BGH - Beschluß vom 19.12.2002
III ZR 41/02
Normen:
BBergG § 85 ; BauGB § 194 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 401
NJ 2003, 423
NJ 2003, 423
NJW-RR 2003, 374
NJW-RR 2003, 374
UPR 2003, 397
ZfBR 2003, 488
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Verkehrswert eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit begfreiem Kiesvorkommen

BGH, Beschluß vom 19.12.2002 - Aktenzeichen III ZR 41/02

DRsp Nr. 2003/66

Verkehrswert eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit begfreiem Kiesvorkommen

»Ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertragenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.«

Normenkette:

BBergG § 85 ; BauGB § 194 ;

Gründe:

I. Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) war Eigentümerin mehrerer nördlich von Berlin in N. (Land Brandenburg) gelegener, forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen geeignete Kies- und Kiessandvorkommen enthalten. Mit Vertrag vom 25. August 1992 übertrug ihre Rechtsvorgängerin, die Treuhandanstalt, das ihr verliehene Bergwerkseigentum zum Preis von 2,48 Mio. DM auf die Beklagte. Im Jahre 1996 leitete die Beklagte das Grundabtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz ein. Am 15. Mai 1996 schlossen die Parteien vor dem Oberbergamt des Landes Brandenburg einen Vergleich, in dessen Ausführung das Oberbergamt der Beklagten unter dem 22. Oktober 1996 das Eigentum an den Grundstücken übertrug. Die der Klägerin zu zahlende Entschädigung setzte das Oberbergamt auf insgesamt 68.444,50 DM fest, wobei es den Waldbestand mit 54.440 DM und den Grund und Boden mit 14.004,50 DM (0,25 DM/m²) bewertete.