LAG Hamm - Urteil vom 19.10.2006
15 Sa 837/06
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - 1 (8) Ca 4358/05 - 03.03.2006,

Verkürzung und Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage - keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe bei bloß abweichenden Vorstellungen des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 837/06

DRsp Nr. 2007/920

Verkürzung und Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage - keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe bei bloß abweichenden Vorstellungen des Arbeitgebers

1. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG die Berechtigung, Wünsche des Arbeitnehmers nach Verringerung und nach Neufestsetzung der Arbeitszeit abzulehnen, einheitlich geregelt; damit gelten die Anforderungen, die an das Gewicht eines entgegenstehenden betrieblichen Grundes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG zu stellen sind, auch für die Verweigerung der Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Festlegung der verringerten Arbeitszeit. 2. Die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG aufgeführten Regelbeispiele dienen der Erläuterung des betrieblichen Grundes, wobei nicht jeder rational nachvollziehbare Grund genügt sondern der Ablehnungsgrund hinreichend gewichtig sein muss; das wird beispielhaft angenommen, wenn der Arbeitszeitwunsch die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit einer abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verkürzung und die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin gemäß § 8 (im Folgenden : ).