OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2007
4 U 197/06
Normen:
BGB § 94 § 398 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 § 932 § 946 § 951 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 475/05

Verlängerter Eigentumsvorbehalt nur bei Verbindung mit dem Grundstück durch den Vertragspartner - Gutgläubigkeit des Erwerbers

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 4 U 197/06

DRsp Nr. 2007/13170

Verlängerter Eigentumsvorbehalt nur bei Verbindung mit dem Grundstück durch den Vertragspartner - Gutgläubigkeit des Erwerbers

1. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt zum Ausgleich des Eigentumsverlustes des Lieferanten im Fall der Verbindung gelieferter Gegenstände mit einem Grundstück durch den Vertragspartner greift nicht ein, wenn der Eigentumsverlust nicht durch die Leistung des Vertragspartner bewirkt, sondern durch einen Dritten vorgenommen wird. 2. Allein die mechanische Verbindung einer technischen Anlage durch Anschrauben führt noch nicht dazu, dass sie Teil des Gebäudes wird. Sie verliert ihre Selbständigkeit erst mit abgeschlossener Installation, also bei fester Verbindung mit dem Kabelnetz des Gebäudes. 3. Ein Bereicherungsanspruch aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer beim Erwerb gutgläubig hinsichtlich seiner fehlenden Berechtigung zum Eigentumserwerb war. Selbst Kenntnis der den unberechtigten Eigentumserwerb begründenden Tatsachen lässt Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht entfallen, wenn er diese infolge von Rechtsunkenntnis falsch wertet und von seiner Berechtigung ausgeht.

Normenkette:

BGB § 94 § 398 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 § 932 § 946 § 951 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.