BayObLG - Beschluß vom 19.09.2000
Verg 9/00
Normen:
GWB § 118 ;
Fundstellen:
ZfBR 2001, 50
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-14-07/00,

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen Verg 9/00

DRsp Nr. 2000/9508

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

»Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.«

Normenkette:

GWB § 118 ;

Gründe

I.

Die Stadt X (Beschwerdegegnerin) führte 1999 Standortuntersuchungen für innerstädtische Parkgaragen durch. In einem Gespräch vom 12.11.1999 mit der Beigeladenen als möglichem Vorhabensträger wurde der Umfang der von dieser vorzulegenden Unterlagen für die Einleitung eines Satzungsverfahrens festgelegt. Daraufhin beantragte die Beigeladene am 1.12.1999 bei der Beschwerdegegnerin die Aufstellung eines verfahrensbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Tiefgarage mit 300 Stellplätzen unter der B-Straße. Der Stadtrat der Beschwerdegegnerin beschloß am 27.1..2000 die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes sowie die Einleitung des erforderlichen Satzungsverfahrens.