OLG München - Urteil vom 17.09.1997
27 U 872/96
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 129
NJW-RR 1998, 529
OLGReport-München 1997, 246
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 5600/94

Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Baumängel bei Arglist des Auftragnehmers

OLG München, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 27 U 872/96

DRsp Nr. 1998/15018

Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Baumängel bei Arglist des Auftragnehmers

»1. Die Gewährleistungsfrist für Baumängel verlängert sich auf 30 Jahre, wenn Auftragnehmer bei der Abnahme (Ablieferung) seines Werks einen nur ihm bekannten Mangel arglistig verschweigt, wenn er zu Mängelerscheinungen ins Blaue unrichtige Angaben macht, bei Abweichungen von Auflagen oder Vermerken der Genehmigungsbehörden oder wenn der Auftragnehmer bei arbeitsteiliger Herstellung des Werkes die organisatorischen Voraussetzungen nicht schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist.2. Der Auftragnehmer muß sich die Kenntnis von Wissensvertretern oder Erfüllungsgehilfen bei der Ablieferung oder Überprüfung des Werkes, insbesondere also Mitarbeitern, deren er sich bei der Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Auftraggeber bedient, zurechnen lassen, nicht jedoch die Kenntnis von Personen, die nur mit der Herstellung des Werks betraut waren.3. Verstößt der Auftragnehmer gegen (vertragliche) Pflichten zur Kontrolle seiner Leistung auf Mängelfreiheit, kann dies den Arglistvorwurf jedenfalls dann nicht begründen, wenn die tatsächlich durchgeführten Kontrollen (hier durch ein Prüfinstitut) geeignet waren, die streitgegenständlichen Mängel aufzudecken.