OLG Hamm - Urteil vom 14.11.2000
24 U 39/00
Normen:
GBG § 158 Abs. 1 ; ZPO §§ 224 794 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 833

Verlängerung der Widerrufsfrist für einen Vergleich

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 24 U 39/00

DRsp Nr. 2001/9943

Verlängerung der Widerrufsfrist für einen Vergleich

Eine außergerichtlich von den Parteien getroffene Vereinbarung zur Verlängerung der Frist zum Widerruf eines Vergleichs ist ohne gerichtliche Protokollierung zulässig. Sie ist wirksam, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist dem Gericht angezeigt wird.

Normenkette:

GBG § 158 Abs. 1 ; ZPO §§ 224 794 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 22.02./24.06.1996 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht seines Einfamilienhauses in ..., .... Der inzwischen verstorbene Streithelfer des Beklagten, der Installateur ... hatte Stemmarbeiten an der Sohlplatte im Bereich des Waschkellers durchgeführt. Er ist von seiner Ehefrau ... beerbt worden. Nachdem im Jahr 1992/93 Wasserschäden an dem fertiggestellten Gebäude aufgetreten waren, beantragte der Kläger am 03.02.1993 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem der Sachverständige ... eine unzureichende Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Grundwasser feststellte. In der Folgezeit wurde der Streithelfer des Klägers, der Dipl. Ing... er betrieb eine Firma für Bausanierung, mit der Planung und Leitung von Sanierungsarbeiten beauftragt.