KG - Beschluß vom 03.11.1999
Kart Verg 3/99
Normen:
GWB § 97 Abs. 1, 2, 7;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 837
NZBau 2000, 209

Verlagerung der Wertungsschwerpunkte

KG, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen Kart Verg 3/99

DRsp Nr. 2000/5322

Verlagerung der Wertungsschwerpunkte

»1. Orientiert sich die Vergabestelle bei der Endauswahl unter den beiden Spitzenbewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag bei einem zentralen Bewertungskriterium für die Zuschlagserteilung an höheren Anforderungen, als es nach den Verdingungsunterlagen zu erwarten war und informiert sie nicht beide Bewerber gleichermaßen darüber, liegt darin eine Verletzung des vergaberechtlichen Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes. 2. Die Verletzung dieser Grundsätze muß nicht zwangsläufig ohne weiteres die Aufhebung des Vergabeverfahrens zur Folge haben; es kann genügen, der Vergabestelle die Auftragsvergabe auf Grund der bisherigen Endauswahlkriterien zu untersagen und ihr aufzugeben, die Endauswahl nach zulässigem Maßstab neu vorzunehmen.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1, 2, 7;
Fundstellen
NVwZ 2000, 837
NZBau 2000, 209