OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.1993
22 U 103/93
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)699Nr. 4c
NJW-RR 1994, 341
OLGReport-Düsseldorf 1994, 144

Verlegung von Material zur Trittschalldämmung als Werkmangel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 22 U 103/93

DRsp Nr. 1995/9052

Verlegung von Material zur Trittschalldämmung als Werkmangel

»1. Wenn der Unternehmer, der den Ausbau des Dachgeschosses eines Fertighauses übernommen hat, »Lieferung und Einbau einer Fußbodenkonstruktion, Aufbaustärke 40 mm, wärme- und schalldämmender elementierter Trockenestrich (Fermacell), endbehandelt« schuldet und Fermacell auf Polysterol-Hartschaum legt, wodurch nach Herstellerangabe keinerlei Verbesserung der Trittschall- dämmung bei Leichtdecken erzielt wird, während bei Verlegung von Fermacell auf hochverdichteter Mineralwolle eine Verbesserung der Trittschalldämmung um 8 dB auch bei Leicht-/Fertighausdecken erreicht werden kann, ist sein Werk mangelhaft.2. Soweit die DIN 4109 (1989) für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt, ist sie auch auf Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung anwendbar.3. Eine Verbesserung der Trittschalldämmung um 8 dB ist ein keineswegs unbedeutender Vorteil, so daß der Unternehmer nicht berechtigt ist, die Vorschußleistung für Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verweigern.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Gründe: